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Unsere Satzung§1 Name, Wirkungsbereich und Sitz §1 Name, Wirkungsbereich und Sitz1. Der Verein führt den Namen "Ortsring Birk e.V.", im folgenden kurz "Ortsring" genannt. 2. Sein Wirkungsbereich umfaßt die Ortsteile Albach, Algert, Bich, Birk, Fischburg, Hagen, Heide, Hove, Inger, Krölenbroich und Winkel der Stadt Lohmar, sowie die Ortsteile Hochhausen, Straßen und Wahn der Gemeinde Neunkirchen - Seelscheid. 3. Er hat seinen Sitz in Lohmar - Birk §2 Zweck der Gemeinnützigkeit1. Der Ortsring ist ein Zusammenschluß von eingetragenen Vereinen, politischen Parteien sowie vergleichbaren Institutionen und Gruppen, die im Wirkungsbereich aktiv tätig sind. 2. Er hat die Aufgaben, vereinsübergreifende und vereinsbindende Aktivitäten in seinem Wirkungsbereich durchzuführen. 3. Der Verein verrichtet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Weiterhin ist der Verein zur Förderung kultureller Zwecke und des Brauchtums zuständig. 4. Der Ortsring ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und soll bei Erfüllung seiner Aufgaben die Grundsätze der Gemeinnützigkeit verfolgen. 5. In seinen Aufgaben schließt er parteipolitische und konfessionelle Zielsetzungen aus. 6. Mittel des Ortsringes dienen ausschließlich der Erfüllung der sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben. Etwaige Überschüsse dürfen nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Ortsringes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. §3 Mitglieder1. Mitgliedschaft Mitglieder des Ortsringes können werden:
die im Wirkungsbereich des Ortsringes im Sinne des §2 Abs.3 aktiv tätig sind. 2. Aufnahme der Mitgliedschaft Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. 3. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch:
4. Ausschluß Dieser kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied sich in einer dem Vereinszweck abträglichen Weise verhalten hat. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung vor der Mitgliederversammlung zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 5. Beiträge Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen durch den Ortsring ist möglich. Die Höhe der Beiträge und ihre Staffelung nach Art der Mitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder1. Anwesende Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat zwei Stimmen. Das Stimmrecht kann durch einen Delegierten des Mitglieds ausgeübt werden. 2. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen. 3. Die Vorstandsmitglieder des Ortsringes haben je eine Stimme. Die gleichzeitige Ausübung des Stimmrechtes durch ein Vorstandsmitglied für ein Mitglied ist nicht gestattet. 4. Alle Mitglieder sollen sich an den Aktivitäten des Ortsringes beteiligen und können Anträge bei der Mitgliederversammlung stellen. §5 Organe des OrtsringesOrgane des Ortsrinqes sind:
§6 Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung besteht aus maximal je zwei Delegierten der Mitglieder, dem Vorstand, sowie den Kassenprüfern. Gäste können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung teilnehmen. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen. 3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß vier Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, schriftlich durch den Vorstand den Mitgliedern zugestellt werden. 4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Anträge zur Satzungsänderung können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorsitzende (s. § 6 Abs. 6) hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die eingegangenen Anträge auf Ergänzung bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt vor Eintritt in die Tagesordnung darüber, ob die Ergänzungen behandelt werden sollen oder nicht. 5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
6. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Lediglich zu den Tagesordnungspunkten "Entlastung des Vorstandes" und "Wahl des Vorstandes" führt ein von der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter den Vorsitz. 7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Kommt bei einer Mitgliederversammlung keine beschlußfähige Mehrheit zustande, so ist mit einer Frist von nicht mehr als drei Wochen schriftlich eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. 8. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für die Wahl von Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Ortsringes gem. - § 10 - ist jedoch die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 9. Die Abstimmung in Organen des Ortsringes erfolgt öffentlich - per Akklamation -; sie müssen geheim erfolgen, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. 10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. §7 Vorstand1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenführer. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Ortsringes berechtigt. 2. Der erweiterte Vorstand umfaßt zusätzlich den Schriftführer, den Pressewart sowie maximal vier Beisitzer. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können schon vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit abgewählt werden. 4. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die Zeit bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied - ohne Stimm- und Vertretungsrecht - bestellen. 5. Dem Vorstand obliegt die Erledigung der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sowie der ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben. 6. Der Geschäftsführer führt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Vorstands die laufenden Geschäfte sowie den gesamten Schriftverkehr. Der Schriftführer unterstützt und vertritt den Geschäftsführer bei der Durchführung seiner Aufgaben. 7. Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse verantwortlich. Er hat in einfacher Form über die Kassengeschäfte Buch zu führen. Über die Kassenlage hat der Kassenführer regelmäßig dem Vorstand zu berichten. 8. Dem Pressewart obliegt die Öffentlichkeitsarbeit für den Ortsring. §8 Ausschüsse1. Für die Aktivitäten des Ortsringes kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse einsetzen. 2. Ausschußmitglieder müssen Delegierte der Mitglieder sein. Ferner können Gäste, jedoch ohne Stimmrecht, in den Ausschüssen mitwirken. 3. Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden für die Dauer der Aktion, höchstens jedoch für ein Jahr. Für die Ausschüsse gilt sinngemäß - § 6 Abs. 7.-9. §9 Kassenprüfer1. Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Ortsringes erfolgt durch zwei namentlich genannte Kassenprüfer, die jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und länger als zwei Jahre hintereinander im Amt sein. 2. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Einsicht in das Rechnungswesen des Ortsringes zu nehmen. Sie haben die Pflicht, dem Vorstand Mängel mitzuteilen und deren Behebung zu überwachen. 3. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Kassenprüfung durchzuführen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer empfehlen ggf. der Mitgliederversammlung den Vorstand zu entlasten. 4. Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie sind bei festgestellten Unregelmäßigkeiten verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen zu lassen. §10 Auflösung des OrtsringesDer Ortsring kann aufgelöst werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung, die Auflösung beschließt. §11 ÜbergangsbestimmungenDie Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungsänderungen, die durch geänderte Rechtsvorschriften notwendig werden, vorzunehmen und zum Vereinsregister anzumelden. §12 InkrafttretenDiese Satzung wurde am 14. September 1988 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und am 04. April 1989 geändert und überarbeitet und durch die Mitgliederversammlung, welche fristgerecht eingeladen wurde, beschlossen. Nach Eintragung in das Vereinsregister tritt diese in Kraft. SatzungsänderungDiese Satzung wurde am 28. Mai 1990 durch die Mitgliederversammlung, welche fristgerecht einberufen wurde im § 2 Abs. 3 geändert. Diese Änderung erfolgte einstimmig. Diese Satzung wurde am 20. Oktober 1994 durch die Mitgliederversammlung, welche fristgerecht einberufen wurde, im § 7 Abs. 2 geändert. Diese Satzung wurde am 16.10.1997 geändert und überarbeitet und durch die Mitgliederversammlung, welche fristgerecht eingeladen wurde, beschlossen. Nach Eintragung in das Vereinsregister tritt diese in Kraft. Die Vereinssatzung des Ortsring Birk e.V. wurde laut Beschluß der Mit-gliederversammlumg vom 16.10.1997 in folgenden Paragraphen geändert:
Vorstehende Satzung wurde am 02. November 1998 in das hiesige Vereinsregister - 40 VR 1290 -eingetragen. |
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| Ortsring Birk e.V. - 53797 Lomar Birk - Telefon: 02241 / 147868-0 - info@ortsring-birk.de | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||