Impressum

Ortsring Birk e. V.
Vorsitzender:
Werner Kalchert
Engelbertsweg 1
53797 Lohmar

Telefon: 0151 12131730

E-Mail: info@ortsring-birk.de
Internet: www.ortsring-birk.de
Bankverbindung: VR Bank Rhein-Sieg eG | IBAN: DE07 3706 9520 2501 6210 16 | BIC: GENODED1RST

Registereintragung: Vereinsregister – 40 VR 1290 –

Inhaltlich Verantwortlicher:
Geschäftsführer Werner Zuber

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Kamillenweg 6-10
53757 Sankt Augustin
Tel. 02241 256378-0
Fax: 02241 256378-5

www.langen-reiss.de
info@langen-reiss.de

Satzung

Satzung des Ortsrings Birk

§ 1 Name, Wirkungsbereich und Sitz
§ 2 Zweck der Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitglieder
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Organe des Ortsringes
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Ausschüsse
§ 9 Kassenprüfer
§ 10 Auflösung des Ortsringes
§ 11 Übergangsbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten

§ 1 Name, Wirkungsbereich und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Ortsring Birk e.V.“, im folgenden kurz „Ortsring“ genannt.

2. Sein Wirkungsbereich umfasst die Ortsteile Albach, Algert, Bich, Birk, Fischburg, Hagen, Heide, Hove, Inger, Krölenbroich und Winkel der Stadt Lohmar, sowie die Ortsteile Hochhausen, Straßen und Wahn der Gemeinde Neunkirchen – Seelscheid.

3. Er hat seinen Sitz in Lohmar-Birk

§ 2 Zweck der Gemeinnützigkeit

1. Der Ortsring ist ein Zusammenschluss von eingetragenen Vereinen, politischen Parteien sowie
vergleichbaren Institutionen und Gruppen, die im Wirkungsbereich aktiv tätig sind.

2. Er hat die Aufgaben, vereinsübergreifende und vereinsbindende Aktivitäten in seinem Wirkungsbereich durchzuführen.

3. Der Verein verrichtet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Weiterhin ist der Verein zur Förderung kultureller Zwecke und des Brauchtums zuständig.

4. Der Ortsring ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist auf
demokratischer Grundlage aufgebaut und soll bei Erfüllung seiner Aufgaben die Grundsätze der
Gemeinnützigkeit verfolgen.

5. In seinen Aufgaben schließt er parteipolitische und konfessionelle Zielsetzungen aus.

6. Mittel des Ortsringes dienen ausschließlich der Erfüllung der sich aus der Satzung ergebenden
Aufgaben. Etwaige Überschüsse dürfen nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Ortsringes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitglieder

1. Mitgliedschaft

Mitglieder des Ortsringes können werden:
• eingetragene Vereine,
• politische Parteien sowie
• vergleichbare Institutionen und Gruppen,
die im Wirkungsbereich des Ortsringes im Sinne des § 2 Abs. 3 aktiv tätig sind.

2. Aufnahme der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die
Mitgliederversammlung.

3. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
• freiwilligem Austritt, Ausschluss oder Auflösung eines Mitgliedsvereines, politischen Partei,
Institution oder Gruppe.
• Der Austritt ist jederzeit möglich und muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

4. Ausschluss
Dieser kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder durch
Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied sich in einer dem Vereinszweck
abträglichen Weise verhalten hat. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur
Äußerung vor der Mitgliederversammlung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.

5. Beiträge
Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen durch den Ortsring ist möglich. Die Höhe der Beiträge und ihre
Staffelung nach Art der Mitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Falls ein Beitrag erhoben wird, ist dieser in den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Anwesende Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat zwei
Stimmen. Das Stimmrecht kann durch einen Delegierten des Mitglieds ausgeübt werden.
2. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.
3. Die Vorstandsmitglieder des Ortsringes haben je eine Stimme. Die gleichzeitige Ausübung des
Stimmrechtes durch ein Vorstandsmitglied für ein Mitglied ist nicht gestattet.
4. Alle Mitglieder sollen sich an den Aktivitäten des Ortsringes beteiligen und können Anträge bei der
Mitgliederversammlung stellen.

§ 5 Organe des Ortsringes

Organe des Ortsrinqes sind:
• Die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Ausschüsse

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus maximal je zwei Delegierten der Mitglieder, dem Vorstand,
sowie den Kassenprüfern. Gäste können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung teilnehmen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen.
Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder oder die Kassenprüfer diese unter
Angabe von Gründen schriftlich beim Vorstand verlangen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss vier Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der
Tagesordnungspunkte, schriftlich durch den Vorstand den Mitgliedern zugestellt werden. Anträge zur
Satzungsänderung müssen im Wortlaut mit der Einladung bekannt gegeben werden.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Anträge zur Satzungsänderung können nicht
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorsitzende (s. § 6 Abs. 6) hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die eingegangenen Anträge auf Ergänzung bekannt zu geben. Die Versammlung
beschließt vor Eintritt in die Tagesordnung darüber, ob die Ergänzungen behandelt werden sollen oder
nicht.
5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
• Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorsitzenden, des Kassenführers und der
Kassenprüfer
• Wahl eines Versammlungsleiters
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer
• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder oder des Vorstandes des Ortsringes
• Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
• Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Beschlussfassung über die Auflösung des Ortsringes
6. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Lediglich zu den Tagesordnungspunkten „Entlastung des
Vorstandes“ und „Wahl des Vorstandes“ führt ein von der Mitgliederversammlung gewählter
Versammlungsleiter den Vorsitz.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Kommt bei einer Mitgliederversammlung keine beschlussfähige
Mehrheit zustande, so ist mit einer Frist von nicht mehr als drei Wochen schriftlich eine erneute
Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für die Wahl von
Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Ortsringes gemäß § 10 ist jedoch die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
9. Die Abstimmung in Organen des Ortsringes erfolgt öffentlich per Akklamation; sie müssen geheim
erfolgen, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
10. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

1. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der
Kassenführer. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Ortsringes berechtigt.
2. Der erweiterte Vorstand umfasst zusätzlich den Schriftführer, den Pressewart sowie maximal vier
Beisitzer. Die Beisitzer unterstützen den Vorstand nach Bedarf bei besonderen Aufgaben.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder können schon vor Ablauf ihrer Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit absoluter
Stimmenmehrheit abgewählt werden.
4. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die Zeit bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied – ohne Stimm- und Vertretungsrecht bestellen.
5. Dem Vorstand obliegt die Erledigung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sowie der ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben.
6. Der Geschäftsführer führt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Vorstands die laufenden Geschäfte sowie den gesamten Schriftverkehr. Der Schriftführer unterstützt und vertritt den Geschäftsführer bei der Durchführung seiner Aufgaben.
7. Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse verantwortlich. Er hat in
einfacher Form über die Kassengeschäfte Buch zu führen. Über die Kassenlage hat der Kassenführer
regelmäßig dem Vorstand zu berichten.
8. Dem Pressewart obliegt die Öffentlichkeitsarbeit für den Ortsring.

§ 8 Ausschüsse

1. Für die Aktivitäten des Ortsringes kann die Mitgliederversammlung Ausschüsse einsetzen.
2. Ausschussmitglieder müssen Delegierte der Mitglieder sein. Ferner können Gäste, jedoch ohne
Stimmrecht, in den Ausschüssen mitwirken.
3. Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden für die Dauer der Aktion, höchstens jedoch für ein Jahr. Für
die Ausschüsse gilt sinngemäß § 6 Abs. 7 bis 9.

§ 9 Kassenprüfer

1. Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Ortsringes erfolgt durch zwei namentlich genannte
Kassenprüfer, die jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht
dem Vorstand angehören und länger als zwei Jahre hintereinander im Amt sein.
2. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Einsicht in das Rechnungswesen des Ortsringes zu
nehmen. Sie haben die Pflicht, dem Vorstand Mängel mitzuteilen und deren Behebung zu überwachen.
3. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Kassenprüfung durchzuführen. Über das
Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. Die
Kassenprüfer empfehlen ggf. der Mitgliederversammlung, den Vorstand zu entlasten.
4. Die Kassenprüfer sind in ihrer Tätigkeit der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie sind bei
festgestellten Unregelmäßigkeiten verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen zu lassen.

§ 10 Auflösung des Ortsringes

Der Ortsring kann aufgelöst werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung, die Auflösung beschließt.
Bei Auflösung des Ortsringes fällt sein Vermögen der Stadt Lohmar mit der Auflage zu, dieses zu gleichen Teilen auf die im Wirkungsbereich des Ortsringes ansässigen Kindergärten zu verteilen.

§ 11 Übergangsbestimmungen

Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungsänderungen, die durch geänderte Rechtsvorschriften notwendig werden, vorzunehmen und zum Vereinsregister anzumelden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 14. September 1988 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und am 4.April 1989 geändert und überarbeitet und durch die Mitgliederversammlung, welche fristgerecht
eingeladen wurde, beschlossen. Nach Eintragung in das Vereinsregister tritt diese in Kraft.

Satzungsänderung

Diese Satzung wurde am 28. Mai 1990 durch die Mitgliederversammlung, welche fristgerecht einberufen wurde, im § 2 Abs. 3 geändert. Diese Änderung erfolgte einstimmig. Nach Eintragung in das Vereinsregister tritt diese in Kraft.
Diese Satzung wurde am 20. Oktober 1994 durch die Mitgliederversammlung, welche fristgerecht
einberufen wurde, im § 7 Abs. 2 geändert. Diese Änderung erfolgte einstimmig. Nach Eintragung in das Vereinsregister tritt diese in Kraft.
Diese Satzung wurde am 16.10.1997 geändert und überarbeitet und durch die Mitgliederversammlung, welche fristgerecht einberufen wurde, beschlossen. Nach Eintragung in das Vereinsregister tritt diese in Kraft. Die Vereinssatzung des Ortsring Birk e. V. wurde laut Beschluss der Mitgliederversammlumg vom 16.10.1997 in folgenden Paragraphen geändert:
§ 2 Abs. 1
§ 3 Abs. 1, 3, 4
§ 4 Abs. 1, 2
§ 6 Abs. 4 Satz 3, 5, 6, 7
§ 7 Abs. 1, 4, 6
§ 8 Abs. 1 u. 3
§ 9 Abs. 1, 3
§ 10 Satz 2
§ 11
Vorstehende Satzung wurde am 2. November 1998 in das hiesige Vereinsregister – 40 VR 1290 –
eingetragen.

Ortsring Birk e. V. – 53797 Lohmar-Birk – info@ortsring-birk.de